Ein Apotheker im Taunus ist nach wie vor berechtigt, ein noch nicht autorisiertes Arzneimittel für die Krebstherapie zu produzieren. Am Mittwoch lehnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Anfrage zurück, bei der um die Einstellung dieser Tätigkeit gebeten wurde. Laut Angaben des Gerichts strebte ein Handelsverbandsvertreter an, dass der Apotheker damit aufhören sollte, dieses Präparat herzustellen.
Das Medikament soll eine seltene lebensbedrohliche Krebserkrankung behandeln, die vor allem bei Kleinkindern auftaucht. Eine ähnliche Substanz eines amerikanischen Pharmakonzerns wird derzeit ebenfalls in Deutschland im Rahmen von klinischen Studien getestet.
Hoffnung für Patienten gegen allgemeine Sicherheit
Beim Beschluss handelte es sich um eine Abwägung gegensätzlicher Belange, sagte der zuständige Senat: Einerseits sei da das Interesse des spezifisch Betroffenen, der Annahmen von Stabilität oder Genesung habe, andererseits aber auch das generelle Interesse der Verbraucher daran, dass die zugestandenen Vorgaben eingehalten werden.
Das Urteil besagte, dass im vorliegenden Fall der Vorteil für den individuellen Patienten dominant sei. Die Gefahr von Einschränkungen und dem möglichen Tod aufgrund von Nebenwirkungen trübe gegenüber "dem sichereren Tod infolge der Krebserkrankung bei Abwesenheit einer alternativen Therapie".
Das Zulassungsverfahren wird nicht vom Handeln der Apotheke bedroht. Die innerhalb eines dringenden Verfahrens getroffene Entscheidung kann nicht angefochten werden.
RND/dpa