Ein Apotheker im Taunus ist nach wie vor berechtigt, ein noch nicht genehmigtes Arzneimittel für die Krebstherapie zu produzieren. Am Mittwoch lehnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Anfrage zurück, bei der um eine Unterlassung angegangen wurde. Laut Angaben des Gerichts strebte ein Wirtschaftsverbands an, dass dieser Apotheker seine Herstellung stoppt.
Das Arzneimittel soll eine seltene tödliche Tumorerkrankung bekämpfen, die insbesondere bei Kindern auftritt. Ein vergleichbares Produkt eines US-Pharmaunternehmens ist aktuell auch in Deutschland in klinischer Prüfung.
Hoffnung für Patienten gegen allgemeine Sicherheit
Beim Beschluss handelte es sich um eine Abwägung konfligierender Belange, sagte der zuständige Senat aus: Einerseits sei da das Interesse des spezifisch Betroffenen, der Annahmen von Stabilität oder Genesung habe, andererseits hingegen das generelle Interesse der Verbraucher daran, dass die Zulassungsbestimmungen eingehalten werden.
Das Gericht befand, dass das Interesse des einzelnen Patienten in diesem Fall überwiege. Das Risiko von Beeinträchtigungen und Tod durch Nebenwirkungen verblasse „angesichts des sicheren Todes durch die Krebserkrankung ohne alternative Heilungsmöglichkeit“.
Das Zulassungsverfahren wird nicht vom Handeln des Apothekers beeinträchtigt. Die im Eilverfahren getroffene Entscheidung kann nicht angefochten werden.
RND/dpa